Das Amtsgericht führt aus, daß der Rechtsbegriff der öffentl. Last nach allgemeiner Ansicht dahin verstanden werde, daß es sich um eine Abgabeverpflichtung handeln muß, welche auf öffentl. Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistung zu erfüllen ist und nicht nur die persönliche Haftung des Schuldners, sondern auch die dingliche Haftung des Grundstücks voraussetzt. Grundlage dafür sei das öffentl. Recht des Bundes, aber auch, wie sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ZVG ergebe, öffentl. Landesrecht (BGH, Rpfleger 1981, 349 Ä hier: IV (436) 66 a).
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