Autor: Riedel |
Voraussetzung der Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung ist zudem immer das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Rechtshandlung muss - je nach Anfechtungstatbestand - unmittelbar oder mittelbar die Befriedigungsmöglichkeit des/der Gläubiger(s) beeinträchtigen.
Der typische Fall der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung ist der des Verkaufs eines Gegenstands aus dem Schuldnervermögen unter Wert. Die Benachteiligung tritt hier ohne Hinzukommen späterer Umstände schon mit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung selbst ein. Der Zeitpunkt der Vollendung der Rechtshandlung ist somit maßgeblich für das Vorliegen der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung. Die Übertragung eines belasteten Grundstücks hat nur dann eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung zur Folge, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens überstiegen hätte (BGH v. 20.10.2005 -
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