BGH, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen III ZR 200/04
DRsp Nr. 2005/956
Amtshaftung im einstweiligen Rechtsschutz
»Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123VwGO ist ein "urteilsvertretendes Erkenntnis" und unterfällt dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. Gleiches gilt für den Arrest und die einstweilige Verfügung im Zivilprozeß, auch soweit die Entscheidung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung ergeht (Abweichung von BGHZ 10, 55, 60).«
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