BGH - Urteil vom 21.03.1991
III ZR 118/89
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; EGZVG § 9; GG Art. 34 ; ZPO § 528 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 36
BGHR EGZVG § 9 Altenteilsrecht 1
BGHR ZPO § 528 Abs. 2 Verzögerung 8
KTS 1991, 471
NJW 1991, 2759
Rpfleger 1991, 329
VersR 1991, 1172
WM 1991, 1182
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Verden,

Amtspflichten des Versteigerungsgerichts in der Zwangsversteigerung im Hinblick auf ein Bestehenbleiben des Altenteilrechts

BGH, Urteil vom 21.03.1991 - Aktenzeichen III ZR 118/89

DRsp Nr. 1996/8253

Amtspflichten des Versteigerungsgerichts in der Zwangsversteigerung im Hinblick auf ein Bestehenbleiben des Altenteilrechts

»a) Bei der Zwangsversteigerung eines mit einem Altenteilsrecht belasteten Grundstücks trifft das Versteigerungsgericht die Amtspflicht gegenüber den beteiligten Gläubigern und den Bietern, darauf hinzuweisen, daß das Altenteilsrecht nur dann erlischt, wenn dies ausdrücklich in den Versteigerungsbedingungen und im Zuschlagsbeschluß festgehalten ist. b) Zu den Voraussetzungen für eine Zurückweisung neuer Beweisanträge im Berufungsverfahren.«

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 ; EGZVG § 9; GG Art. 34 ; ZPO § 528 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Durch Beschluß vom 25. April 1985 erhielt der Kläger in dem Zwangsversteigerungsverfahren über das Hausgrundstück Auf dem B. 1 in A.-U., dessen Verkehrswert auf 300.000 DM festgesetzt worden war, den Zuschlag für ein Bargebot in Höhe von 181.000 DM. In dem Zuschlagsbeschluß ist festgehalten, daß die Grundschulden Abteilung III Nr. 6 und 7 über 18.000 DM und 26.000 DM zugunsten der B. Landesbank als Teil des geringsten Gebotes bestehen bleiben.