Durch Beschluß vom 25. April 1985 erhielt der Kläger in dem Zwangsversteigerungsverfahren über das Hausgrundstück Auf dem B. 1 in A.-U., dessen Verkehrswert auf 300.000 DM festgesetzt worden war, den Zuschlag für ein Bargebot in Höhe von 181.000 DM. In dem Zuschlagsbeschluß ist festgehalten, daß die Grundschulden Abteilung III Nr. 6 und 7 über 18.000 DM und 26.000 DM zugunsten der B. Landesbank als Teil des geringsten Gebotes bestehen bleiben.
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