Die gemäß § 793 ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Gläubigers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner abgelehnt.
Allerdings konnte das Landgericht seinen Beschluss nicht darauf stützen, dass dem Schuldner die Erfüllung der von ihm gemäß Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleichs vom 27. Mai 2005 - 18 O 72/05 Landgericht Bonn - geschuldete Verpflichtung derzeit nicht möglich sei. So scheitert die Festsetzung eines Zwangsgeldes bereits daran, dass es vorliegend nicht um die Vollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO, sondern um die einer vertretbaren Handlung gemäß § 887 ZPO geht.
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