OLG Köln - Beschluss vom 30.12.2005
4 W 10/05
Normen:
ZPO § 887 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 72/05

Anbringung eines Sichtschutzes durch Bepflanzung als vertretbare Handlung

OLG Köln, Beschluss vom 30.12.2005 - Aktenzeichen 4 W 10/05

DRsp Nr. 2006/6180

Anbringung eines Sichtschutzes durch Bepflanzung als vertretbare Handlung

»Verpflichtet sich der Schuldner in einem gerichtlichen Vergleich, auf der Brüstung seiner Dachterrasse, die parallel zum Balkon des Gläubigers im zweiten Obergeschoss verläuft, (als Sichtschutz) ein Rankgitter von 1 m Höhe aufzusetzen und dieses mit einer immergrünen Kletterpflanze zu begrünen, so richtet sich die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich nach § 887 ZPO, wenn der Schuldner seiner für den Gläubiger titulierten Verpflichtung nicht nachkommt.«

Normenkette:

ZPO § 887 ;

Gründe:

Die gemäß § 793 ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Gläubigers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner abgelehnt.

Allerdings konnte das Landgericht seinen Beschluss nicht darauf stützen, dass dem Schuldner die Erfüllung der von ihm gemäß Ziffer 3. des gerichtlichen Vergleichs vom 27. Mai 2005 - 18 O 72/05 Landgericht Bonn - geschuldete Verpflichtung derzeit nicht möglich sei. So scheitert die Festsetzung eines Zwangsgeldes bereits daran, dass es vorliegend nicht um die Vollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO, sondern um die einer vertretbaren Handlung gemäß § 887 ZPO geht.