SchlHOLG - Beschluss vom 07.12.2001
6 W 31/01
Normen:
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1 § 935 § 938 ;
Fundstellen:
ZUM-RD 2002, 446

Anderweitige Rechtshängigkeit bei mehreren einstweiligen Verfügungsverfahren wegen eines identischen Fernsehspots

SchlHOLG, Beschluss vom 07.12.2001 - Aktenzeichen 6 W 31/01

DRsp Nr. 2005/14194

Anderweitige Rechtshängigkeit bei mehreren einstweiligen Verfügungsverfahren wegen eines identischen Fernsehspots

Werden wegen mehrerer Fernsehspots mit im Kern identischen wettbewerbswidrigen Werbeaussagen mehrere einstweilige Verfügungsverfahren angestrengt, so sind die jeweils später gestellten Anträge wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.

Normenkette:

ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1 § 935 § 938 ;
Fundstellen
ZUM-RD 2002, 446