OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.03.2000
3 W 429/99
Normen:
ZPO § 844 ;
Fundstellen:
DB 2000, 1119
GmbHR 2000, 621
OLGReport-Düsseldorf 2001, 129
Rpfleger 2000, 400
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 60 M 5943/97

Anderweitige Verwertung eines GmbH-Geschäftsanteils

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2000 - Aktenzeichen 3 W 429/99

DRsp Nr. 2000/8679

Anderweitige Verwertung eines GmbH-Geschäftsanteils

»1. Nach § 844 ZPO ist das Vollstreckungsgericht auch dann nicht verpflichtet, einem Antrag auf Anordnung anderweitiger Verwertung stattzugeben, wenn bei Ablehnung des Antrags die Verwertung (zunächst) scheitert.2. Wurde ein GmbH-Geschäftsanteil gepfändet und bereitet die Errechnung eines Mindestpreises erhebliche Schwierigkeiten, so kann die beantragte Versteigerung des Geschäftsanteils wegen der Gefahr der Verschleuderung des Schuldnervermögens abgelehnt werden.«

Normenkette:

ZPO § 844 ;

Gründe:

I.