I.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten zu 1), über die im Einvernehmen der Parteien der Einzelrichter entscheidet (§ 524 Abs. 4 ZPO a.F.), hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) zu Recht verurteilt, die Zwangsvollstreckung in die ihm vom ehemaligen Beklagten zu 2) abgetretene Lebensversicherung bei der H - M Versicherungs-AG zu Versicherungsschein-Nr. _ in dem sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Hamburg-Altona zu den Geschäftszeichen 322b M 37/01 und 322b M 276/01 ergebenden Umfang zu dulden.
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