OLG Hamburg - Urteil vom 24.11.2002
1 U 31/02
Normen:
AnfG § 3 Abs. 1 § 11 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
318 O 241/01,

Anfechtung der Abtretung von in der eidesstattlichen Versicherung nicht angegebenen Ansprüchen aus einer Lebensversicherung

OLG Hamburg, Urteil vom 24.11.2002 - Aktenzeichen 1 U 31/02

DRsp Nr. 2004/19303

Anfechtung der Abtretung von in der eidesstattlichen Versicherung nicht angegebenen Ansprüchen aus einer Lebensversicherung

»Lässt sich ein Rechtsanwalt von einem Mandanten, der bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Rechte aus einer Lebensversicherung nicht angegeben hat, diese zur Sicherung oder Erfüllung von Honoraransprüchen abtreten, ohne dass hierauf ein Anrecht bestanden hat, so ist diese Abtretung wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbar.«

Normenkette:

AnfG § 3 Abs. 1 § 11 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten zu 1), über die im Einvernehmen der Parteien der Einzelrichter entscheidet (§ 524 Abs. 4 ZPO a.F.), hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) zu Recht verurteilt, die Zwangsvollstreckung in die ihm vom ehemaligen Beklagten zu 2) abgetretene Lebensversicherung bei der H - M Versicherungs-AG zu Versicherungsschein-Nr. _ in dem sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Hamburg-Altona zu den Geschäftszeichen 322b M 37/01 und 322b M 276/01 ergebenden Umfang zu dulden.