Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat mit Beschluß vom 29. Dezember 1999 die Zwangsversteigerung des im Rubrum aufgeführten Wohnungseigentums angeordnet. Dessen Verkehrswert hat es, gestützt auf ein Sachverständigengutachten, durch Beschluß vom 4. Juli 2000 auf 300.000 DM festgesetzt. Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Eigentumswohnung habe eine Größe von 68,74 qm und nicht, wovon das Amtsgericht in seinem Wertfestsetzungsbeschluß ausgegangen sei, von nur 54 qm. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, weil nicht die tatsächliche Größe, die möglicherweise der Schuldner richtig angegen habe, maßgeblich sei, sondern die der Teilungserklärung entsprechende.
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