BGH - Beschluß vom 19.12.2002
IX ZB 248/02
Normen:
ZVG § 74a Abs. 5 S. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 463
InVo 2003, 209
ZfIR 2004, 173
Vorinstanzen:
LG München I,

Anfechtung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung

BGH, Beschluß vom 19.12.2002 - Aktenzeichen IX ZB 248/02

DRsp Nr. 2003/273

Anfechtung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung

Der Beschluß, durch den der Zuschlag erteilt (oder versagt) wird, kann mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden. Grundsätzlich hindert die Bindung des Vollstreckungsgerichts an die Wertfestsetzung nicht nur eine erneute Prüfung des Wertes bei der Entscheidung über den Zuschlag, sondern auch die Überprüfung und Änderung eines fehlerhaft festgesetzten Wertes.

Normenkette:

ZVG § 74a Abs. 5 S. 4 ;

Gründe:

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat mit Beschluß vom 29. Dezember 1999 die Zwangsversteigerung des im Rubrum aufgeführten Wohnungseigentums angeordnet. Dessen Verkehrswert hat es, gestützt auf ein Sachverständigengutachten, durch Beschluß vom 4. Juli 2000 auf 300.000 DM festgesetzt. Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Eigentumswohnung habe eine Größe von 68,74 qm und nicht, wovon das Amtsgericht in seinem Wertfestsetzungsbeschluß ausgegangen sei, von nur 54 qm. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, weil nicht die tatsächliche Größe, die möglicherweise der Schuldner richtig angegen habe, maßgeblich sei, sondern die der Teilungserklärung entsprechende.