OLG Hamm - Urteil vom 16.08.2001
27 U 84/01
Normen:
BGB § 317 § 138 § 117 ; AnfG § 2 § 15 § 15 Abs. 2 § 3 Abs. 1 § 20 Abs. 2, Abs. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 a.F. § 11 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 767 Abs. 3, Abs. 2 § 97 § 92 Abs. 2 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2002, 74
ZInsO 2002, 81
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 16/00

Anfechtungsgesetz - Gläubigerbenachteiligung - Abtretung mehrerer Grundschulden an späteren Anfechtungsgegner - Scheingeschäft - Abtretung an Dritten - Duldung der Zwangsvollstreckung - Einwendungen gegen die Höhe des gegen den Schuldner titulierten Zinsausspruches

OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2001 - Aktenzeichen 27 U 84/01

DRsp Nr. 2001/16477

Anfechtungsgesetz - Gläubigerbenachteiligung - Abtretung mehrerer Grundschulden an späteren Anfechtungsgegner - Scheingeschäft - Abtretung an Dritten - Duldung der Zwangsvollstreckung - Einwendungen gegen die Höhe des gegen den Schuldner titulierten Zinsausspruches

»1. Die gleichzeitige vom Schuldner in Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommene Abtretung mehrerer Grundschulden an den späteren Anfechtungsgegner des Anfechtungsgläubigers stellte regelmäßig nicht schon dann ein Scheingeschäft nach § 117 BGB dar, wenn der notariell beurkundete Verkauf der mit den Grundschulden belasteten Grundstücke vom Schuldner an den Anfechtungsgegner sich als Scheingeschäft erweist, denn der beabsichtigte Erfolg der Gläubigerbenachteiligung durch Abtretung der Grundschulden setzt deren Wirksamkeit voraus.2. Der Anfechtungsgegner kann sich dem Rückgewähranspruch (Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundschulden) nicht durch Abtretung der Grundschulden an einen Dritten (hier: Ehefrau des Schuldners) entziehen, wenn diese zweite Abtretung ebenfalls der Anfechtung unterliegt und der Dritte neben dem Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in die Grundschulden dulden mußte.