I.
Gläubigerin und Schuldner sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Unterhaltsansprüche der Gläubigerin wurden zunächst mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 13.01.1998 (3 F 48/97) für die Zeit ab 01.01.1997 tituliert. Durch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe am 13.08.1998 (20 UF 43/98) im Berufungsverfahren abgeschlossenen Vergleich wurde das Urteil abgeändert.
Das Landratsamt Karlsruhe, vertr. d. d. Sozialamt, hat den gesetzlichen Forderungsübergang i. S. v. §
Mit Schreiben vom 24.06.1999 hat die Rechtspflegerin darauf hingewiesen, daß der Sozialhilfeträger vor Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel in der nach § 727 ZPO vorgeschriebenen Form nachzuweisen habe, daß ein Ausschlußtatbestand für den beantragten Forderungsübergang nicht vorliegt. Dem Sozialamt wurde anheimgestellt, Klage gemäß § 731 ZPO zu erheben.
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