OLG Karlsruhe - Beschluß vom 29.11.1999
20 WF 78/99
Normen:
BSHG § 91 ; ZPO § 727 ;
Fundstellen:
InVo 2000, 352
OLGReport-Karlsruhe 2000 219
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 48/97

Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29.11.1999 - Aktenzeichen 20 WF 78/99

DRsp Nr. 2000/8866

Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge

»Zum Nachweis der Rechtsnachfolge durch den Sozialhilfeträger.«

Normenkette:

BSHG § 91 ; ZPO § 727 ;

Gründe:

I.

Gläubigerin und Schuldner sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Unterhaltsansprüche der Gläubigerin wurden zunächst mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 13.01.1998 (3 F 48/97) für die Zeit ab 01.01.1997 tituliert. Durch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe am 13.08.1998 (20 UF 43/98) im Berufungsverfahren abgeschlossenen Vergleich wurde das Urteil abgeändert.

Das Landratsamt Karlsruhe, vertr. d. d. Sozialamt, hat den gesetzlichen Forderungsübergang i. S. v. § 91 Abs. 2 BSHG dem Unterhaltspflichtigen mit Schreiben vom 12.03.1997, zugestellt am 15.03.1997, angezeigt. Unter Vorlage einer Aufstellung über die an die Gläubigerin gezahlten Sozialhilfeleistungen begehrt das Sozialamt die Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO.

Mit Schreiben vom 24.06.1999 hat die Rechtspflegerin darauf hingewiesen, daß der Sozialhilfeträger vor Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel in der nach § 727 ZPO vorgeschriebenen Form nachzuweisen habe, daß ein Ausschlußtatbestand für den beantragten Forderungsübergang nicht vorliegt. Dem Sozialamt wurde anheimgestellt, Klage gemäß § 731 ZPO zu erheben.