OLG München - Urteil vom 12.03.2015
23 U 1960/14
Normen:
ZPO § 418; ZPO § 829 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München, vom 14.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 28144/12

Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

OLG München, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 23 U 1960/14

DRsp Nr. 2015/5025

Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Die Vorlage einer im Original vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichneten Ausfertigung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, auf der der Namensstempel einer Rechtspflegerin angebracht ist, genügt für den Nachweis des Erlasses eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Ergänzungs- und Endurteil des Landgerichts München I vom 14.04.2014 dahingehend abgeändert, dass das Versäumnisurteil vom 23.09.2013 aufhoben und die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis, von den übrigen Kosten des Rechtsstreits und der Nebeninterventionen trägt der Kläger 95 %. Die Beklagte trägt von den übrigen Kosten des Rechtsstreits 5 %, die Nebenintervenienten tragen im Übrigen die Kosten ihrer Nebeninterventionen selbst.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.