OLG München - Beschluss vom 30.09.2015
34 Wx 280/15
Normen:
§ 867 Abs 1 ZPO; § 867 Abs 2 ZPO; § 929 Abs 2 ZPO; § 932 ZPO;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 11
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 20.07.2015

Anforderungen an die Beantragung der Eintragung einer Sicherungshypothek auf mehreren Grundstücken des Arrestschuldners wegen einer einheitlichen Arrestforderung

OLG München, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 280/15

DRsp Nr. 2015/19559

Anforderungen an die Beantragung der Eintragung einer Sicherungshypothek auf mehreren Grundstücken des Arrestschuldners wegen einer einheitlichen Arrestforderung

Beantragt der Gläubiger wegen einer Arrestforderung die Eintragung einer Sicherungshypothek auf mehreren Grundstücken des Arrestschuldners, so ist der Eintragungsantrag zurückzuweisen, wenn es der Gläubiger innerhalb der für die Vollziehung des Arrestbeschlusses geltenden Frist unterlässt, die Forderung betragsmäßig auf die einzelnen Grundstücke des Schuldners zu verteilen und seinen Eintragungsantrag innerhalb der Vollziehungsfrist entsprechend zu ergänzen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim -Grundbuchamt - vom 20. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 867 Abs 1 ZPO; § 867 Abs 2 ZPO; § 929 Abs 2 ZPO; § 932 ZPO;

Gründe

I.

Der in Anspruch genommene Schuldner ist als Alleineigentümer zweier Wohnungseigentumseinheiten im Grundbuch eingetragen. Als dessen Gläubigerin erwirkte die Beteiligte am 24.6.2015 einen gerichtlichen Arrestbeschluss, mit dem wegen ihrer Forderung in Höhe von 1.660.200,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 10.7.2015 sowie einer Kostenpauschale von 43.872,37 € der dingliche Arrest in das Vermögen des Schuldners angeordnet wurde.