BGH - Beschluß vom 10.12.2004
IXa ZB 73/04
Normen:
ZPO § 291 § 794 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 541
DNotZ 2005, 285
FamRZ 2005, 437
InVo 2005, 192
JurBüro 2005, 324
MDR 2005, 534
NJW-RR 2005, 366
WM 2005, 246
ZIV 2005, 73
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 12.03.2004
AG Mönchengladbach,

Anforderungen an die Bestimmtheit des Vollstreckungstitels bei Koppelung an einen Preisindex

BGH, Beschluß vom 10.12.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 73/04

DRsp Nr. 2005/963

Anforderungen an die Bestimmtheit des Vollstreckungstitels bei Koppelung an einen Preisindex

»Ein Vollstreckungstitel ist regelmäßig als hinreichend bestimmt anzusehen, wenn er eine Wertsicherungsklausel enthält, die einen vom Statistischen Bundesamt erstellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten in Bezug nimmt.«

Normenkette:

ZPO § 291 § 794 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt aus einem notariellen Vertrag vom 29. August 1974 die Zwangsvollstreckung wegen der Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente von 665,09 EUR einschließlich des seit Januar 2003 aufgelaufenen Rückstandes. Mit diesem Vertrag veräußerte die Gläubigerin dem Schuldner ein Kraftfahrzeug und die dazugehörige Kraftdroschkengenehmigung. Der Schuldner verpflichtete sich neben der Entrichtung eines Barbetrages zur Zahlung einer lebenslänglichen monatlichen Rente in Höhe von 600,00 DM. Zur jeweiligen Höhe dieser Rentenzahlung wurde in der Titelurkunde bestimmt:

"Die zu zahlende Unterhaltsrente soll in ihrer Höhe abhängig sein von der Entwicklung des vom statistischen Bundesamts festgestellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte, der ausgehend von der Basis 1970 = 100 im Juni 1974 127 betrug.