I. Die Gläubigerin betreibt aus einem notariellen Vertrag vom 29. August 1974 die Zwangsvollstreckung wegen der Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente von 665,09 EUR einschließlich des seit Januar 2003 aufgelaufenen Rückstandes. Mit diesem Vertrag veräußerte die Gläubigerin dem Schuldner ein Kraftfahrzeug und die dazugehörige Kraftdroschkengenehmigung. Der Schuldner verpflichtete sich neben der Entrichtung eines Barbetrages zur Zahlung einer lebenslänglichen monatlichen Rente in Höhe von 600,00 DM. Zur jeweiligen Höhe dieser Rentenzahlung wurde in der Titelurkunde bestimmt:
"Die zu zahlende Unterhaltsrente soll in ihrer Höhe abhängig sein von der Entwicklung des vom statistischen Bundesamts festgestellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte, der ausgehend von der Basis 1970 = 100 im Juni 1974 127 betrug.
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