OLG Hamburg - Beschluss vom 03.01.2000
14 W 85/99
Normen:
ZPO § 114 § 139 § 253 Abs. 3 S. 2 § 887 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2000, 262
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 301 O 70/99

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Freistellungsantrages im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2000 - Aktenzeichen 14 W 85/99

DRsp Nr. 2004/8639

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Freistellungsantrages im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren

1. Ein Freistellungsantrag ist nur dann hinreichend konkret und damit vollstreckungsfähig, wenn der Anspruch nach Grund und Höhe konkretisiert wird. 2. Bereits im Prozesskostenhilfeverfahren ist auf die Stellung sachdienlicher und zulässiger Anträge hinzuwirken.

Normenkette:

ZPO § 114 § 139 § 253 Abs. 3 S. 2 § 887 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und auch sachlich begründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin in der Form des vom Senat konkretisierten Klagantrages hat hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO.

Dass der Antragstellerin ein entsprechender Freihalteanspruch gegen den Antragsgegner zusteht, ergibt sich aus dem von den Parteien vor dem Familiengericht am 11. November 1987 geschlossenen Vergleich zu Ziffer 2.