Die Beschwerde ist zulässig und auch sachlich begründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin in der Form des vom Senat konkretisierten Klagantrages hat hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO.
Dass der Antragstellerin ein entsprechender Freihalteanspruch gegen den Antragsgegner zusteht, ergibt sich aus dem von den Parteien vor dem Familiengericht am 11. November 1987 geschlossenen Vergleich zu Ziffer 2.
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