BGH vom 09.05.1979
III ZR 54/78
Normen:
ZPO § 704 ;
Fundstellen:
DNotZ 1980, 307

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Zug-um-Zug-Urteils

BGH, vom 09.05.1979 - Aktenzeichen III ZR 54/78

DRsp Nr. 1996/14562

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Zug-um-Zug-Urteils

Bestimmt sein müssen auch die Nebenleistungen und die Gegenleistung beim Zug-um-Zug-Urteil.

Normenkette:

ZPO § 704 ;

Hinweise:

Vgl. auch: BGHZ 45, 287 = MDR 1966, 836 = NJW 1966, 1755.

Nicht bestimmt ist (Einzelfälle, schlagwortartige Darstellung):

- die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt in Höhe von einem Drittel des (jeweiligen) Nettogehalts des Schuldners (LG Berlin, Rpfleger 1974, 29);

- die Verpflichtung zur Leistung eines Unterhalts, der dem Betrag der Düsseldorfer Tabelle entspricht (LG Koblenz, FamRZ 1987, 1291);

- die Verpflichtung zur Leistung eines Unterhalts, dessen Höhe sich allgemein nach Kriterien richtet, die auch im Einkommen und Familienstand des Schuldners liegen (LG Düsseldorf, DGVZ 1981, 92);

- die Verpflichtung zur Leistung eines zahlenmäßig bezeichneten Unterhalts »abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergelds« (LG Frankfurt/M., FamRZ 1981, 70);

- die Verpflichtung zur Leistung eines Unterhalts, der von dem Inhalt eines anderen Schriftstücks (BAföG-Bescheid) abhängt (OLG Karlsruhe, OLGZ 1984, 341);

- oder auch sonst eines Betrages der nur aus dem Inhalt eines anderen Schriftstücks ermittelt werden kann (LG Nürnberg, Rpfleger 1990, 306);