Vgl. auch: BGHZ 45, 287 = MDR 1966, 836 = NJW 1966, 1755.
Nicht bestimmt ist (Einzelfälle, schlagwortartige Darstellung):
- die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt in Höhe von einem Drittel des (jeweiligen) Nettogehalts des Schuldners (LG Berlin, Rpfleger 1974, 29);
- die Verpflichtung zur Leistung eines Unterhalts, der dem Betrag der Düsseldorfer Tabelle entspricht (LG Koblenz, FamRZ 1987, 1291);
- die Verpflichtung zur Leistung eines Unterhalts, dessen Höhe sich allgemein nach Kriterien richtet, die auch im Einkommen und Familienstand des Schuldners liegen (LG Düsseldorf, DGVZ 1981, 92);
- die Verpflichtung zur Leistung eines zahlenmäßig bezeichneten Unterhalts »abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergelds« (LG Frankfurt/M., FamRZ 1981,
- die Verpflichtung zur Leistung eines Unterhalts, der von dem Inhalt eines anderen Schriftstücks (
- oder auch sonst eines Betrages der nur aus dem Inhalt eines anderen Schriftstücks ermittelt werden kann (LG Nürnberg, Rpfleger 1990,
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