OLG Thüringen - Endurteil vom 11.11.2014
5 U 895/13
Normen:
ZPO § 857 Abs. 1; ZPO § 828 Abs. 1; AO § 321 Abs. 1; AO § 309 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 230/13

Anforderungen an die Bestimmtheit in der ForderungspfändungVoraussetzungen der Rechtskrafterstreckung gegenüber dem Rechtsnachfolger

OLG Thüringen, Endurteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen 5 U 895/13

DRsp Nr. 2015/15318

Anforderungen an die Bestimmtheit in der Forderungspfändung Voraussetzungen der Rechtskrafterstreckung gegenüber dem Rechtsnachfolger

Eine Pfändungsentscheidung (§§ 857 Abs. 1, 829 Abs. 1 ZPO; §§ 321 Abs. 1, 309 Abs. 1 AO), die nur pauschal auf dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und zukünftig zustehende Ansprüche, Forderungen und Rechte auf Rücküberragung bzw. Herausgabe von Sicherheiten und Surrogaten verweist, genügt nicht dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz und ist wirksam.

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Meiningen vom 16.10.2013, Az. 2 O 230/13 (110), verurteilt,

die als Sicherheit gegebenen Lebensversicherungen des Klägers bei der M. Nr. 3 ... und Nr. 2 ... freizugeben, die betreffenden Versicherungsunterlagen an den Kläger zu übergeben und an den Kläger 1.530,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2012 für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die Berufung der Klägerin im Übrigen zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.