1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Meiningen vom 16.10.2013, Az.
die als Sicherheit gegebenen Lebensversicherungen des Klägers bei der M. Nr. 3 ... und Nr. 2 ... freizugeben, die betreffenden Versicherungsunterlagen an den Kläger zu übergeben und an den Kläger 1.530,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2012 für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die Berufung der Klägerin im Übrigen zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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