BGH vom 06.04.1979
V ZR 216/77
Normen:
ZPO § 830 ;
Fundstellen:
NJW 1979, 2045

Anforderungen an die Bezeichnung des Rechts im Pfändungsbeschluß

BGH, vom 06.04.1979 - Aktenzeichen V ZR 216/77

DRsp Nr. 1997/6787

Anforderungen an die Bezeichnung des Rechts im Pfändungsbeschluß

Die genaue Bezeichnung - auch der Hypothek - im Pfändungsbeschluß ist erforderlich, da der Pfändungsbeschluß zugleich der Titel zur Wegnahme des Briefes beim Schuldner und die Grundlage für die Eintragung der Hypothek im Grundbuch ist.

Normenkette:

ZPO § 830 ;

Hinweise:

Wirksam ist die Pfändung der Forderung, für die die Briefhypothek bestellt ist, wenn der Pfändungsbeschluß erlassen und der Hypothekenbrief dem Gläubiger (seinen Besitzmittler, insbesondere auch seinen Prozeßbevollmächtigten) übergeben worden ist (§ 830 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser - an sich erforderlichen - Briefübergabe ist die Wegnahme des Hypothekenbriefes im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher gleichgestellt (§ 830 Abs. 1 Satz 2 ZPO).