Wirksam ist die Pfändung der Forderung, für die die Briefhypothek bestellt ist, wenn der Pfändungsbeschluß erlassen und der Hypothekenbrief dem Gläubiger (seinen Besitzmittler, insbesondere auch seinen Prozeßbevollmächtigten) übergeben worden ist (§ 830 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser - an sich erforderlichen - Briefübergabe ist die Wegnahme des Hypothekenbriefes im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher gleichgestellt (§ 830 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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