OLG München - Beschluss vom 10.09.2015
34 Wx 256/15
Normen:
GBO § 53 Abs. 1; ZPO § 724 Abs. 1, §§ 725, 866, 867 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Mühldorf a. Inn, vom 27.05.2015

Anforderungen an die Unterzeichnung der Vollstreckungsklausel durch die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

OLG München, Beschluss vom 10.09.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 256/15

DRsp Nr. 2015/17139

Anforderungen an die Unterzeichnung der Vollstreckungsklausel durch die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

ZPO § 724 Abs. 1, §§ 725, 866, 867 Abs. 1 1. Zum Rechtsschutz bei Eintragung einer Zwangshypothek.2. Zur Wirksamkeit vollstreckbarer Urteilsausfertigungen bei "stark abgeschliffener" Unterschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

Die Unterschrift des Urkundsbeamten muss nicht lesbar sein, aber einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug mit individuellem Charakter aufweisen, der als Wiedergabe des Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Dem steht nicht entgegen, dass die Unterschrift nur flüchtig niedergelegt, von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist und nicht einmal einige Buchstaben erkennen lässt, wenn an der Autorenschaft und Absicht eine volle Unterschrift zu leisten, keine Zweifel bestehen.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die am 27. Mai 2015 im Grundbuch des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn von X Bl. X Abt. III lfde. Nr. 2 an dem Grundstück FlSt X (lfde. Nr. 1 des Bestandsverzeichnissses) vorgenommene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu 11.290,25 € nebst Zinsen zugunsten der Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GBO § 53 Abs. 1; ZPO § 724 Abs. 1, §§ 725, 866, 867 Abs. 1;

Gründe

I.