Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die am 27. Mai 2015 im Grundbuch des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn von X Bl. X Abt. III lfde. Nr. 2 an dem Grundstück FlSt X (lfde. Nr. 1 des Bestandsverzeichnissses) vorgenommene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu 11.290,25 € nebst Zinsen zugunsten der Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.
I.
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