OLG Köln - Teilurteil vom 17.11.1999
6 U 162/99
Normen:
ZPO §§ 718, 714 ;
Fundstellen:
GRUR 2000, 253
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 152/99

Anhebung der Sicherheitsleistung

OLG Köln, Teilurteil vom 17.11.1999 - Aktenzeichen 6 U 162/99

DRsp Nr. 2000/3473

Anhebung der Sicherheitsleistung

1. § 714 ZPO ist auf die Bemessung der Höhe einer in erster Instanz festgesetzten Sicherheitsleistung, die der Titelschuldner zweitinstanzlich verändert wissen will, nicht anwendbar.2. Bei vom Titelschuldner angestrebter Erhöhung einer erstinstanzlich bestimmten Sicherheitsleistung im Vorabverfahren nach § 718 ZPO sind im einzelnen die bei einer etwaigen Vollstreckung drohenden Schäden darzulegen und glaubhaft zu machen; dabei ist insbesondere auch nachvollziehbar mitzuteilen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, warum schadensmindernde Maßnahmen nicht in Betracht kommen.

Normenkette:

ZPO §§ 718, 714 ;

Entscheidungsgründe:

Die Abänderungsentscheidung zur Höhe der Sicherheitsleistung beruht auf § 718 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat zweitinstanzlich in dem Vorabentscheidungsverfahren glaubhaft gemacht, daß der vom Landgericht - an sich auf der Grundlage des ihm unterbreiteten Sachvortrag zutreffend festgesetzte - Betrag von 100.000,00 DM die aus der Vollstreckung zu befürchtenden Schäden nicht vollständig abgedeckt und eine Erhöhung des Sicherungsbetrages auf 200.000,00 DM geboten ist. Die erheblich weitergehenden Vorstellungen der Beklagten konnten allerdings keine Berücksichtigung finden. Dazu ist im Einzelnen folgendes auszuführen: