FG München - Beschluss vom 16.08.2023
12 V 1381/23
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 3, 4;

Anordnung der Aufhebung der Vollziehung einer bereits vollzogenen Vollstreckungsmaßnahme

FG München, Beschluss vom 16.08.2023 - Aktenzeichen 12 V 1381/23

DRsp Nr. 2023/12335

Anordnung der Aufhebung der Vollziehung einer bereits vollzogenen Vollstreckungsmaßnahme

1. Die Aufhebung der Vollziehung einer bereits vollzogenen Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann nicht angeordnet werden, wenn dadurch die Entscheidung in der Hauptsache ins Leere ginge.2. Der Vergütungsanspruch eines Kassenarztes ist als Vergütung für sonstige Dienstleistungen gemäß § 850 Abs. 2 ZPO anzusehen, wenn der Arzt durch die kassenärztliche Tätigkeit vollständig oder zu einem wesentlichen (nicht überwiegenden) Teil in Anspruch genommen ist.3. Die monatlichen Abschlagszahlungen auf diesen Vergütungsanspruch stellen "fortlaufende Bezüge" dar und unterliegen den Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO.

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 3, 4;

Gründe

I.