LAG Köln - Urteil vom 20.11.2006
2 Sa 833/06
Normen:
TV ATZ (öffentlicher Dienst) § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 354/06

Anspruch auf Altersteilzeit für über 60-jährigen Kraftfahrer im öffentlichen Dienst - Kosten der Nachbesetzung kein Versagungstatbestand

LAG Köln, Urteil vom 20.11.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 833/06

DRsp Nr. 2007/984

Anspruch auf Altersteilzeit für über 60-jährigen Kraftfahrer im öffentlichen Dienst - Kosten der Nachbesetzung kein Versagungstatbestand

»Verlangt ein über 60-jähriger den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, kann der Anspruch nur versagt werden, wenn dringende betriebliche oder dienstliche Bedürfnisse dem entgegenstehen. Die Kosten der Altersteilzeit (Aufstockungsbetrag), die bei Nachbesetzung des Arbeitsplatzes zusätzlich zu der Vergütung für den neu eingestellten Arbeitsplatzinhaber anfallen, sind der Altersteilzeit immanent. Sie erfüllen den Versagungstatbestand nicht.«

Normenkette:

TV ATZ (öffentlicher Dienst) § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages nach dem Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) im sogenannten Blockmodell mit der Beklagten.