BAG - Urteil vom 15.09.2009
9 AZR 685/08
Normen:
BGB § 311a; BGB § 612a; ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 894 S. 1; Rahmenvereinbarung für das Lehrerpersonalkonzept (vom 8. Dezember 1995 und i.d.F. vom 28. April 2005);
Fundstellen:
AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 186
NZA 2010, 472
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 114/07
ArbG Schwerin, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2523/06

Anspruch auf nachträgliche Teilnahme an einem Personalkonzept [hier: Lehrer]; Gebot der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht; Stichtagsregelung

BAG, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 685/08

DRsp Nr. 2010/268

Anspruch auf nachträgliche Teilnahme an einem Personalkonzept [hier: Lehrer]; Gebot der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht; Stichtagsregelung

1. Die Klage auf nachträgliche Teilnahme an einem auf Teilzeitarbeit gerichteten Personalkonzept (Rahmenvertrag) ist als Klage auf Abänderung des Arbeitsvertrags zulässig. 2. Der Rahmenvertrag bietet dann keine Anspruchsgrundlage auf Abänderung des Arbeitsvertrags (mehr), wenn der Arbeitgeber die Teilnahme befristet angeboten hatte, das Angebot aber vom Arbeitnehmer abgelehnt worden ist. 3. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, das Abänderungsangebot anzunehmen, besteht vor dem Hintergrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots nur dann, wenn eine Gruppenbildung möglich ist und sich für eine unterschiedliche Behandlung kein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder in sonstiger Weise sachlich einleuchtender Grund finden lässt. 4. Schließt der Arbeitgeber im Einzelfall freiwillig mit Nichtteilnehmern nachträgliche Änderungsverträge und ändert er diese Praxis zu einem Stichtag, nimmt er eine Gruppenbildung vor. Die Benachteiligung der Arbeitnehmer, die erst nach diesem Stichtag ihre Angebote zum Abschluss der Änderungsverträge erklärten, bedarf einer sachlichen Rechtfertigung.