Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.02.2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme eines Beitragsbescheids im Streit.
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