LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.06.2021
L 5 KR 1263/20
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 623/19

Anspruch auf Rücknahme eines Beitragsbescheides der EinzugsstelleZulässigkeit der freiwilligen Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch den Schuldner an den GerichtsvollzieherKeine erneute Inanspruchnahme durch die Einzugsstelle

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2021 - Aktenzeichen L 5 KR 1263/20

DRsp Nr. 2021/13078

Anspruch auf Rücknahme eines Beitragsbescheides der Einzugsstelle Zulässigkeit der freiwilligen Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch den Schuldner an den Gerichtsvollzieher Keine erneute Inanspruchnahme durch die Einzugsstelle

Die Bestimmung des § 815 Abs. 3 ZPO ist auch auf freiwillige Zahlungen des Schuldners von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an den Gerichtsvollzieher analog anwendbar. Hieraus folgt, dass ein Arbeitgeber, der freiwillig an den Gerichtsvollzieher zahlt, von der Einzugsstelle insoweit nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.02.2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme eines Beitragsbescheids im Streit.