Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Einziehung einer Kaufpreisforderung für in Hamburg als Seefracht gelandete Waren bei der Erwerberin, der s.r.o. mit Sitz in Prag im Wege des weitergeleiteten Dokumenteninkassos (Auftrag in englischer Übersetzung Bl. 185 d.A., Auftragsbestätigung unter Bezugnahme auf die "Einheitlichen Richtlinien für Inkassi Nr.322, Bl. 12 d.A.). In ihrem Auftrag hatte die Klägerin die Einzugsbank namentlich benannt und ausgeführt:
"please deliver this set of documents for payment by... through the following bank... to the following buyer company..."
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