Die Klägerinnen sind Mutter und Tochter, der Beklagte ist der Sohn der Klägerin zu 1) und Bruder der Klägerin zu 2). Die Parteien waren gemeinsam Eigentümer des im Tenor näher bezeichneten Hausgrundstücks, und zwar wie folgt: Die Klägerin zu 1) war zu 3/8 Miteigentümerin, die Klägerin zu 2) war zu 1/8 Miteigentümerin und eine Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin zu 1) und dem Beklagten, war zu 4/8 Miteigentümerin. An der Erbengemeinschaft waren die Klägerin zu 1) zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4 beteiligt.
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