OLG Hamm - Urteil vom 28.03.2002
27 U 184/01
Normen:
ZVG § 50 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 1273
OLGReport-Hamm 2002, 276
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 31.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 82/01

Ansprüche der früheren Eigentümer

OLG Hamm, Urteil vom 28.03.2002 - Aktenzeichen 27 U 184/01

DRsp Nr. 2003/11172

Ansprüche der früheren Eigentümer

»Liegen dem Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren bereits im Zeitpunkt des Zuschlags Löschungsbewilligungen der Grundpfandgläubiger für eingetragene, aber nicht mehr valutierende Grundschulden vor, die als bestehen bleibende Rechte in das geringste Gebot aufgenommen worden sind, und bewirkt der Ersteher nach seiner Eintragung als neuer Eigentümer im Grundbuch unter Vorlage dieser Bewilligungen die Löschung der Grundschulden, so können die früheren Eigentümer einen Zuzahlungsanspruch gegen den Ersteher aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 50 Abs. 2 Nr. 1 ZVG haben.«

Normenkette:

ZVG § 50 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen sind Mutter und Tochter, der Beklagte ist der Sohn der Klägerin zu 1) und Bruder der Klägerin zu 2). Die Parteien waren gemeinsam Eigentümer des im Tenor näher bezeichneten Hausgrundstücks, und zwar wie folgt: Die Klägerin zu 1) war zu 3/8 Miteigentümerin, die Klägerin zu 2) war zu 1/8 Miteigentümerin und eine Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin zu 1) und dem Beklagten, war zu 4/8 Miteigentümerin. An der Erbengemeinschaft waren die Klägerin zu 1) zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4 beteiligt.