Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 51 - vom 15. Juni 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss und der vollstreckbaren Ausfertigung eines Tabellenauszugs nach § 201 Abs. 2 InsO. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 21. Oktober 2020 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die fälligen und künftig fälligen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner "aus Anwaltsvertrag/Geschäftsbesorgungsvertrag" sowie Schadensersatzansprüche der Schuldnerin aus Anwaltshaftung gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden.
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