BGH - Beschluss vom 07.09.2022
VII ZB 38/21
Normen:
ZPO § 836 Abs. 3 S. 1-2; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BGHZ 234, 280
DZWIR 2023, 254
FamRZ 2022, 1801
NJW 2022, 3367
WM 2022, 1936
ZIP 2022, 2248
ZInsO 2022, 2235
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 122/20
LG Berlin, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 194/21

Antrag des Gläubigers an das Vollstreckungsgericht auf Konkretisierung der von dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu erteilenden Auskunft in dem (Pfändungs- und) Überweisungsbeschluss; Zwangsweise Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung des Schuldners

BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - Aktenzeichen VII ZB 38/21

DRsp Nr. 2022/14063

Antrag des Gläubigers an das Vollstreckungsgericht auf Konkretisierung der von dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu erteilenden Auskunft in dem (Pfändungs- und) Überweisungsbeschluss; Zwangsweise Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung des Schuldners

Ein Antrag des Gläubigers an das Vollstreckungsgericht auf Konkretisierung der von dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu erteilenden Auskunft in dem (Pfändungs- und) Überweisungsbeschluss oder einem diesen ergänzenden Beschluss ist unzulässig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 51 - vom 15. Juni 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 836 Abs. 3 S. 1-2; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss und der vollstreckbaren Ausfertigung eines Tabellenauszugs nach § 201 Abs. 2 InsO. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 21. Oktober 2020 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die fälligen und künftig fälligen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner "aus Anwaltsvertrag/Geschäftsbesorgungsvertrag" sowie Schadensersatzansprüche der Schuldnerin aus Anwaltshaftung gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden.