OLG Koblenz - Beschluss vom 16.02.2000
5 W 118/00
Normen:
ZPO § 887 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 205/99

Anwaltszwang bei sofortiger Beschwerde gegen Ersatzvornahmeermächtigung

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2000 - Aktenzeichen 5 W 118/00

DRsp Nr. 2001/13818

Anwaltszwang bei sofortiger Beschwerde gegen Ersatzvornahmeermächtigung

»Wird der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung vom erkennenden Landgericht gem. § 887 ZPO zur ersatzweisen Vornahme einer vertretbaren Handlung ermächtigt, so kann der Schuldner nicht persönlich gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde einlegen, da diese dem Anwaltszwang unterliegt.«

Normenkette:

ZPO § 887 ;

Gründe: