Anwaltszwang bei sofortiger Beschwerde gegen Ersatzvornahmeermächtigung
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2000 - Aktenzeichen 5 W 118/00
DRsp Nr. 2001/13818
Anwaltszwang bei sofortiger Beschwerde gegen Ersatzvornahmeermächtigung
»Wird der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung vom erkennenden Landgericht gem. § 887ZPO zur ersatzweisen Vornahme einer vertretbaren Handlung ermächtigt, so kann der Schuldner nicht persönlich gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde einlegen, da diese dem Anwaltszwang unterliegt.«
Normenkette:
ZPO § 887 ;
Gründe:
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