OLG München - Beschluss vom 05.10.2021
3 W 1414/21
Normen:
ZPO § 793; ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 928; ZPO § 930 Abs. 1; ZPO § 804; StPO § 111h Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 9452/

Arrest in gesamtes persönliches Vermögen wegen einer SchadensersatzforderungPfändung von KontenverbindungenPfändbarkeit einer ForderungWirkung eines strafprozessualen Vermögensarrests

OLG München, Beschluss vom 05.10.2021 - Aktenzeichen 3 W 1414/21

DRsp Nr. 2021/15882

Arrest in gesamtes persönliches Vermögen wegen einer Schadensersatzforderung Pfändung von Kontenverbindungen Pfändbarkeit einer Forderung Wirkung eines strafprozessualen Vermögensarrests

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 29.07.2021, Az. 40 O 9452/21, in Ziffer 2 wie folgt abgeändert:

"2. In Vollziehung des unter 1. angeordneten Arrestes werden die angeblichen Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die B. Bank, ..., aus sämtlichen Kontenverbindungen, bis zum Höchstbetrag von 18.959,32 € gepfändet, soweit diese nicht bereits wegen des aufgrund des Arrestes des Amtsgerichts Münchens vom 20.08.2020, ER V Gs 2516/20, ergangenen Pfändungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft München I vom 24.08.2020, Az.: 402 Js 150939/20, bis zu einer Höhe von 35 Mio. € durch den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft München I, gepfändet sind."

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4 zu tragen. Die Kosten der Beschwerdeinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Streitwert wird auf 6.319,77 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 793; ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 928; ZPO § 930 Abs. 1; ZPO § 804; StPO § 111h Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.