OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.12.2000
16 W 48/00
Normen:
ZPO § 917 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 71
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 616/00

Arrestgrund bei strafbarer oder unerlaubter Handlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 16 W 48/00

DRsp Nr. 2001/6538

Arrestgrund bei strafbarer oder unerlaubter Handlung

Von einem Arrestgrund i.S. des § 917 Abs.1 ZPO kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, durch eine gegen das Vermögen gerichtete strafbare oder sonstige unerlaubte Handlung geschädigt worden zu sein. Vielmehr ist in jedem Einzelfall unter Abwägung der vorgeworfenen Straftat und der sonstigen Umstände zu prüfen, ob die Wiederholung vertragswidrigen oder gar betrügerischen Verhaltens zu besorgen ist.

Normenkette:

ZPO § 917 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 3 ;

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Antrag, wegen einer behaupteten Schadensersatzforderung der Antragstellerin gegen die Antragsgegner in Höhe von 56.543,61 DM nebst Zinsen und einer Kostenpauschale von 10.500,00 DM den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegner anzuordnen und in dessen Vollziehung näher bezeichnete Ansprüche zu pfänden, zurückgewiesen. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt, ein Arrestanspruch sei nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin zu verneinen; außerdem fehle ein Arrestgrund. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den Arrestantrag weiter.

2. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.