1. Das Landgericht hat den Antrag, wegen einer behaupteten Schadensersatzforderung der Antragstellerin gegen die Antragsgegner in Höhe von 56.543,61 DM nebst Zinsen und einer Kostenpauschale von 10.500,00 DM den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegner anzuordnen und in dessen Vollziehung näher bezeichnete Ansprüche zu pfänden, zurückgewiesen. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt, ein Arrestanspruch sei nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin zu verneinen; außerdem fehle ein Arrestgrund. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den Arrestantrag weiter.
2. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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