OLG Köln - Beschluß vom 19.07.2002
16 W 24/02
Normen:
ZPO § 917 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 433
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 81 C 328/02

Arrestgrund für Inlandsvermögen bei Firmensitz im EG-Ausland

OLG Köln, Beschluß vom 19.07.2002 - Aktenzeichen 16 W 24/02

DRsp Nr. 2003/3911

Arrestgrund für Inlandsvermögen bei Firmensitz im EG-Ausland

Der Umstand, dass der Schuldner seinen Sitz im EG - Ausland hat und seit längerem ausstehender, grundlos einbehaltener Werklohn dort eingeklagt und vollstreckt werden müsste, stellt allein noch keinen Arrestgrund dar, um auf zufällig im Inland greifbares Vermögen des Schuldners im Wege des Arrests zugreifen zu können.

Normenkette:

ZPO § 917 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Aachen den Antrag der Antragstellerin auf Erlass eines dinglichen Arrestes wegen einer angeblichen restlichen Werklohnforderung aus der Rechnung vom 30.6.01 in Höhe von E 1.254,43 nebst Zinsen in die Cessna der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO) aber unbegründet.