OLG Hamburg - Urteil vom 09.11.2000
3 U 194/00
Normen:
ZPO § 927 Abs. 1 § 936 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 119
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 449/98

Aufhebung einer Unterlassungsverfügung

OLG Hamburg, Urteil vom 09.11.2000 - Aktenzeichen 3 U 194/00

DRsp Nr. 2004/8569

Aufhebung einer Unterlassungsverfügung

»Der Aufhebungsantrag gemäß § 927 Abs. 1 ZPO kann auch begründet sein, wenn die der Unterlassungsverfügung entsprechende Unterlassungsklage durch ein noch nicht rechtskräftiges Urteil abgewiesen worden ist. Das ist dann der Fall, wenn nach freiem Ermessen des mit dem Aufhebungsantrag befassten Gerichts das Urteil in der Hauptsache rechtlich zutreffend begründet ist und dessen Abänderung durch das eingelegte Rechtsmittel unwahrscheinlich ist. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Erfolg jenes Rechtsmittels als ausgeschlossen oder als offenbar aussichtslos angesehen wird.«

Normenkette:

ZPO § 927 Abs. 1 § 936 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die von der Antragsgegnerin beantragte Aufhebung einer gegen sie ergangenen einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände.

Die Antragstellerin ist eine der 16 Gesellschafterinnen des D und führt in Bayern viele Gewinnspiele, insbesondere das Samstags- und das Mittwochslotto durch. Für diese Lottospiele verwendet die Antragstellerin seit vielen Jahren Spielscheine in der aus Bl. 3 ersichtlichen Aufmachung.