Die Parteien streiten im wesentlichen um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde und die Rechte an Vollstreckungssurrogaten.
Die Kläger bekannten in einer notariellen Urkunde vom 13. August 1993 (UR-Nr. ... des Notars R., W.), der T., V., die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 6,5 Millionen DM zu schulden, bestellten als Sicherheit eine - am 12. Januar 1994 ins Grundbuch eingetragene - Briefhypothek an einem Hausgrundstück, das sie am 27. Mai 1993 erworben hatten, und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Der Kläger zu 1) überwies am 18. November 1993 4,2 Millionen DM von einem Girokonto, auf das er zuvor 4 Millionen DM bar eingezahlt hatte, an Notar R., der am 24. November 1993 auch eine Gutschrift im Zusammenhang mit einer S. A.S. in Höhe von 1,55 Millionen DM erhielt. Am 8. Dezember 1993 überwies Notar R. 4 Millionen DM an den Notar, der den Grundstückskaufvertrag beurkundet hatte.
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