BGH - Beschluß vom 16.05.1983
VIII ZR 8/83
Normen:
ZPO § 723 ;
Fundstellen:
DRsp IV(421)156c-d
NJW 1983, 1979
Rpfleger 1983, 321
WM 1983, 733

Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen nach Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren ausländischen Titel

BGH, Beschluß vom 16.05.1983 - Aktenzeichen VIII ZR 8/83

DRsp Nr. 1996/14213

Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen nach Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren ausländischen Titel

»Ist über einen Rechtsbehelf des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach dem Übereinkommen endgültig entschieden, dann darf die im Inland zugelassene Zwangsvollstreckung unbeschränkt auch aus einem nur vorläufig vollstreckbaren ausländischen Urteil stattfinden. Der Ungewißheit über den Ausgang des Rechtsstreits im Urteilsstaat kann das Beschwerdegericht im Vollstreckungsstaat durch Anordnung einer Sicherheitsleistung nach VollstrZustÜbkG Art 38 Rechnung tragen.«

Normenkette:

ZPO § 723 ;
Fundstellen
DRsp IV(421)156c-d
NJW 1983, 1979
Rpfleger 1983, 321
WM 1983, 733