Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen nach Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren ausländischen Titel
BGH, Beschluß vom 16.05.1983 - Aktenzeichen VIII ZR 8/83
DRsp Nr. 1996/14213
Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen nach Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren ausländischen Titel
»Ist über einen Rechtsbehelf des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach dem Übereinkommen endgültig entschieden, dann darf die im Inland zugelassene Zwangsvollstreckung unbeschränkt auch aus einem nur vorläufig vollstreckbaren ausländischen Urteil stattfinden. Der Ungewißheit über den Ausgang des Rechtsstreits im Urteilsstaat kann das Beschwerdegericht im Vollstreckungsstaat durch Anordnung einer Sicherheitsleistung nach VollstrZustÜbkG Art 38 Rechnung tragen.«
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