I.
Die Schuldnerin wurde durch Urteil des Landgerichts München I vom 08.06.2001 verurteilt zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß Werbefirmen aufzufordern oder auffordern zu lassen, keine Werbemittel mit Werbung für das Gedankengut von Scientology auf Werbeträgern zu veröffentlichen, wenn diese Aufforderung mit der Ankündigung verbunden ist, die Namen der Werbefirmen zu veröffentlichen, welche dieser Aufforderung der Beklagten keine Folge leisten. Dem Verbot lag die Pressemitteilung der Schuldnerin vom 22.08.2000 mit der Überschrift "Scientology wirbt wieder öffentlich in München - Junge Union veröffentlicht ab sofort immer die Namen der Werbefirmen und ruft zum Boykott auf", die auch auf der Homepage der Schuldnerin unter "Pressemeldungen" veröffentlicht wurde.
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