OLG München - Beschluss vom 11.11.2002
21 W 1991/02
Normen:
ZPO § 890 ;
Fundstellen:
CR 2003, 701
K&R 2003, 145
MMR 2003, 179
OLGReport-München 2003, 412
ZUM-RD 2003, 258
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 21972/00

Aufnahme einer untersagten Äußerung in das Online-Archiv des Schuldners

OLG München, Beschluss vom 11.11.2002 - Aktenzeichen 21 W 1991/02

DRsp Nr. 2003/1146

Aufnahme einer untersagten Äußerung in das Online-Archiv des Schuldners

»1. Zur Frage, ob eine untersagte Äußerung im Online-Archiv des Unterlassungsschuldners verbleiben darf. 2. Die bloße einmalige Anweisung an den Systemadministrator, eine Äußerung zu löschen, genügt zum Ausschluss der Verantwortung aus § 890 ZPO nicht; damit hat der Schuldner nicht die ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, seiner Verpflichtung nachzukommen. Der Schuldner hat sich zu vergewissern, ob seiner Anweisung Folge geleistet wurde.«

Normenkette:

ZPO § 890 ;

Gründe:

I.

Die Schuldnerin wurde durch Urteil des Landgerichts München I vom 08.06.2001 verurteilt zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß Werbefirmen aufzufordern oder auffordern zu lassen, keine Werbemittel mit Werbung für das Gedankengut von Scientology auf Werbeträgern zu veröffentlichen, wenn diese Aufforderung mit der Ankündigung verbunden ist, die Namen der Werbefirmen zu veröffentlichen, welche dieser Aufforderung der Beklagten keine Folge leisten. Dem Verbot lag die Pressemitteilung der Schuldnerin vom 22.08.2000 mit der Überschrift "Scientology wirbt wieder öffentlich in München - Junge Union veröffentlicht ab sofort immer die Namen der Werbefirmen und ruft zum Boykott auf", die auch auf der Homepage der Schuldnerin unter "Pressemeldungen" veröffentlicht wurde.