BGH, Versäumnisurteil vom 18.04.1996 - Aktenzeichen IX ZR 206/95
DRsp Nr. 1996/20780
Aufrechnung mit Gesamtvollstreckungsforderungen
»Unabhängig vom Erlaß eines Verfügungs- und Vollstreckungsverbots kann gegen Forderungen des Schuldners, die zwischen dem Eingang eines zulässigen Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung und der Eröffnung begründet wurden, mit Gesamtvollstreckungsforderungen nicht wirksam aufgerechnet werden (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 13. Juni 1995 - IX ZR 137/94, WM 1995, 1375 ff, z.V.b. in BGHZ 130, 76 ff; BGH, Urt. v. 21. März 1996 - IX ZR 195/95, z.V.b.).«
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