LG Halle, vom 28.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 480/01
Aufrechnungsvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter - Wirkung gegenüber dem Zwangsverwalter
OLG Naumburg, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 9 U 86/02
DRsp Nr. 2003/2909
Aufrechnungsvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter - Wirkung gegenüber dem Zwangsverwalter
»1. Der Mieter kann sich gegenüber dem Zwangsverwalter nicht auf eine mit dem Vermieter im Mietvertrag getroffene Aufrechnungsvereinbarung berufen, die zum Anwendungsbereich von § 566 cBGB zu rechnen ist.2. Dies ergibt sich aus § 57 bZVG, der in diesem Zusammenhang auch auf den Zwangsverwalter anzuwenden ist. Zwar könnte der Wortlaut von § 152 Abs. 2ZVG dafür sprechen, dass ein im Mietvertrag vereinbartes Rechtsgeschäft über den Mietzins gegen den Zwangsverwalter wirkt, weil der Zwangsverwalter den Inhalt des Mietvertrages grundsätzlich gegen sich gelten lassen muß. Die §§ 57 b ZVG, § 566 cBGB schützen jedoch den Erwerber und den Zwangsverwalter auch gegen eine schon im Mietvertrag enthaltene Vorausverfügung. Ist der Mietzins periodisch zu zahlen, so ist zu gewährleisten, dass auch der Zwangsverwalter den Mietzins für die Zeitspanne erhält, während der er die Vermieterpflichten zu erfüllen hat (OLG Rostock OLGR 2000, 214, 216).«
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