OLG Naumburg - Beschluss vom 05.06.2001
8 WF 73/01
Normen:
ZPO § 97 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 301
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 317/00

Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse - konkretes Begehren - Zeitraum - Einkommenart - Zwangsvollstreckung

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.06.2001 - Aktenzeichen 8 WF 73/01

DRsp Nr. 2001/11495

Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse - konkretes Begehren - Zeitraum - Einkommenart - Zwangsvollstreckung

»1. Wird eine Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse begehrt, muss nicht nur der Zeitraum konkret benannt werden, sondern auch die Einkommsarten sind soweit wie möglich näher zu bezeichnen (Hartmann in Baumbach-Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 253 RdNr. 47).2. Eine allgemein gehaltene Formulierung zur Auskunftsverpflichtung ist keine Grundlage für eine Zwangsgeldfestsetzung oder Vollstreckung.«

Normenkette:

ZPO § 97 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das beantragte Zwangsgeld gegen den Schuldner im Ergebnis zu Recht verweigert worden ist.

Wird eine Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse begehrt, muss der Kläger nicht nur den maßgebenden Zeitraum nennen, sondern auch die Einkommensarten, soweit wie möglich, näher bezeichnen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 253 Rdn. 47 m.w.N.). Entsprechend ist zu titulieren, wenn der Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben soll.