Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das beantragte Zwangsgeld gegen den Schuldner im Ergebnis zu Recht verweigert worden ist.
Wird eine Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse begehrt, muss der Kläger nicht nur den maßgebenden Zeitraum nennen, sondern auch die Einkommensarten, soweit wie möglich, näher bezeichnen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 253 Rdn. 47 m.w.N.). Entsprechend ist zu titulieren, wenn der Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben soll.
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