BAG - Urteil vom 01.12.2004
5 AZR 664/03
Normen:
BGB § 611 (Gleichbehandlung) § 242 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 254 § 888 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 164
BAGE 113, 55
BAGE 165, 55
BAGReport 2005, 107
BB 2005, 1168
DB 2005, 613
MDR 2005, 635
NZA 2005, 289
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 21.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1605/02
ArbG Frankfurt/M. - 4/9 Ca 9225/01 - 20.8.2002,

Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers bei Ausschluss von außertariflicher Gehaltserhöhung

BAG, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 5 AZR 664/03

DRsp Nr. 2005/2000

Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers bei Ausschluss von außertariflicher Gehaltserhöhung

»Hat eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen.«

Orientierungssätze:1. Ein bestimmtes Auskunftsbegehren kann im Rahmen einer Stufenklage gem. § 254 ZPO mit einem unbestimmten Leistungsantrag auf Gleichbehandlung verbunden werden, wenn die Auskunft zur Erhebung eines bestimmten Antrags erforderlich ist.2. Im Arbeitsverhältnis besteht eine aus § 242 BGB abgeleitete Nebenpflicht zur Auskunftserteilung, wenn die Auskunft zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, für den Vertragspartner keine übermäßige Belastung bedeutet und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess gewahrt bleibt.3. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt für Gehaltserhöhungen, soweit ihnen nicht individuelle Vereinbarungen ohne eine abstrakte Regelhaftigkeit zugrunde liegen.4. Ein außertariflicher Angestellter kann Auskunft über die für die Gehaltserhöhungen verwendeten Regeln auch dann verlangen, wenn die jeweilige Gehaltserhöhung nach leistungsbezogenen Gesichtspunkten erfolgt._

Normenkette:

BGB § 611 (Gleichbehandlung) § 242 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 254 § 888 Abs. 1 ;