OLG Köln - Beschluß vom 23.12.1999
6 W 71/99
Normen:
ZPO § 888 ;
Fundstellen:
GRUR 2000, 920
Vorinstanzen:
LG Köln - 28 O 315/96 SH 1 - 28.10.1999,

Auskunftsverpflichtung für Vertrieb von Software - Einwände gegen Auslegung des Vollstreckungstitels im Vollstreckungsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 23.12.1999 - Aktenzeichen 6 W 71/99

DRsp Nr. 2000/3585

Auskunftsverpflichtung für Vertrieb von Software - Einwände gegen Auslegung des Vollstreckungstitels im Vollstreckungsverfahren

1. Die Verurteilung zur Auskunft über den Vertriebsweg, die Menge der vertriebenen Software und deren Abnehmer erfasst alle seine Versionen, wenn sich aus dem gerichtlichen Erkenntnis ergibt, dass trotz Aufnahme der konkret angegriffenen Version (hier: Version 1.24) in den Tenor eine Beschränkung der Verurteilung auf diese nicht vorgenommen werden sollte.2. Der Einwand, der durch Auslegung gewonnene Umfang eines Auskunftstitels gehe alsdann über den dem Gläubiger zustehenden Anspruch hinaus, ist materiellrechtlicher Natur und im Verfahren nach § 888 ZPO nicht zu berücksichtigen; Gleiches gilt grundsätzlich für den Einwand eines Schuldners, der Gläubiger werde die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung ihm - dem Schuldner - gegenüber zur Schadenszufügung nutzen.

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Schuldner ist zwar gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel jedoch der Erfolg versagt.