LAG Chemnitz - Urteil vom 10.12.2010
3 Sa 473/10
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; BGB § 134; BGB § 305; ZPO § 767; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 795;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1576/10

Auslegung einer Kostenvereinbarung in Aufhebungsvergleich; Vollstreckungsgegenklage des Arbeitnehmers bei unbegründeter Aufrechnung des Arbeitgebers

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.12.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 473/10

DRsp Nr. 2011/1620

Auslegung einer Kostenvereinbarung in Aufhebungsvergleich; Vollstreckungsgegenklage des Arbeitnehmers bei unbegründeter Aufrechnung des Arbeitgebers

Abweichend von der Regelung des § 12 a I 1 ArbGG können die Parteien innerhalb der Vertragsfreiheit gemäß § 305 BGB die Erstattung prozessual nicht auferlegungsfähiger Kosten vereinbaren und so einen materiell-rechtlichen Anspruch schaffen; eine solche Vereinbarung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich erfolgen; regeln die Parteien eine solche Kostenübernahme, muss dies mit hinreichender Deutlichkeit erfolgen.

1. Der gesetzliche Ausschluss der Erstattungsfähigkeit aufgewandter Anwaltskosten gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG steht einer ausdrücklich vertraglich vereinbarten Kostenübernahme nicht entgegen; die Vorschrift enthält kein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. 2. Eine solche Vereinbarung kann auch in einem (gerichtlichen) Vergleich erfolgen. 3. Regeln die Parteien eine Kostenübernahme nicht oder nicht mit hinreichender Deutlichkeit, bleibt es bei dem Ausschluss der Erstattungsfähigkeit der Kosten nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG. 4. Bei einer vergleichsweisen Regelung ist im Zweifel davon auszugehen, dass die nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht erstattungsfähigen Kosten nicht mit einbezogen sind, wenn diese nicht besonders erwähnt sind.