OLG Saarbrücken - Beschluss vom 12.03.2004
6 WF 10/04
Normen:
ZPO § 769 ;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 331/03

Außerordentliches Rechtsmittel gegen einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.03.2004 - Aktenzeichen 6 WF 10/04

DRsp Nr. 2004/10272

Außerordentliches Rechtsmittel gegen einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

»Gegen die Entscheidung nach § 769 ZPO über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nach der Zivilprozessrechtsreform ein außerordentliches Rechtsmittel nicht mehr gegeben.«

Normenkette:

ZPO § 769 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Beklagte betreibt gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus einem am 25. März 1998 vor dem 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts - 9 UF 65/97 - geschlossenen Prozessvergleich. Darin hat der Kläger sich verpflichtet, der Beklagten bis zum 12. Mai 1998 einen einmaligen Abfindungsbetrag in Höhe von 30.000 DM - damit sollten jegliche nachehelichen Unterhaltsansprüche der Beklagten abgegolten sein - und für den Fall, dass ihm die Zahlung dieses Betrages innerhalb der Frist nicht möglich sein sollte, für die Zeit ab 26. November 1996 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 600 DM zu zahlen.

Am 15. August 2003 hat der Kläger beim Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg eine Vollstreckungsgegenklage eingereicht, mit der er zugleich um vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich gebeten hat. Die Klageschrift ist der Beklagten am 1. Dezember 2003 mit der Bitte um "kurzfristige" Stellungnahme zum Einstellungsantrag zugestellt worden.