Der Antrag des Schuldners, die Vollziehbarkeit des Zuschlagbeschlusses des Amtsgerichts Dortmund vom 25. Juli 2003 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe der im Rubrum näher bezeichneten Wohnung auszusetzen, wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 570 Abs. 3, § 575 Abs. 5 ZPO nicht ausreichend dargetan sind. Es ist nicht ersichtlich, daß dem Schuldner durch die Vollziehung größere Nachteile drohen als der Gläubigerin durch einen Aufschub der Vollstreckung, zumal diese unwidersprochen vorgetragen hat, daß der Schuldner seit Juli 2003 weder eine Nutzungsentschädigung für die Wohnung entrichtet noch sich an den allgemeinen Betriebs- und Heizungskosten beteiligt (zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03 - WuM 2003, 509; vom 21. März 2002 -
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