OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.10.2001
10 W 17/01
Normen:
GKG § 5 Abs. 1 S. 1 § 49 S. 1 § 58 Abs. 1 § 54 Nr. 1 § 58 Abs. 2 S. 1 § 59 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 6 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 § 117 Abs. 2 S. 2 § 127 Abs. 1 S. 3 § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 277
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 72/94

Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Erstschuldners

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.2001 - Aktenzeichen 10 W 17/01

DRsp Nr. 2001/16411

Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Erstschuldners

1. Die Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung i.S. des § 58 GKG muß nicht feststehen; vielmehr genügt es, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu vermuten ist, daß eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einem Erfolg führen wird. Dabei kommt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen eine starken Indizwirkung zu.2. Von der Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn Sozialhilfe bewilligt ist. Haften mehrere Personen als Zweitschuldner und ist nur einer von ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so sind die Gerichtskosten nach dem Verhältnis ihres Anteils an den Streitgegenstand aufzuteilen.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 1 S. 1 § 49 S. 1 § 58 Abs. 1 § 54 Nr. 1 § 58 Abs. 2 S. 1 § 59 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 6 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 § 117 Abs. 2 S. 2 § 127 Abs. 1 S. 3 § 114 ;

Gründe:

Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung der Kostenschuldnerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen, im Tenor näher bezeichneten Kostenansatzes. Die Kostenschuldnerin hat für das Berufungsverfahren 22 U 199/94 noch Gerichtskosten in Höhe von insgesamt DM 1.675,97 - und nicht, wovon der berichtigte Kostenansatz ausgeht, DM 3.465,00 - zu zahlen.

1.)