LAG Niedersachsen - Urteil vom 24.11.2006
10 Sa 946/06 B
Normen:
InsO § 48 ; BGB § 816 ; BetrAVG § 1 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 555/05

Aussonderungsrecht an Rückkaufswert einer Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers auch vor Ablauf der im Vorbehalt genannten Unverfallbarkeitsfristen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 946/06 B

DRsp Nr. 2007/1058

Aussonderungsrecht an Rückkaufswert einer Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers auch vor Ablauf der im Vorbehalt genannten Unverfallbarkeitsfristen

»Dem Arbeitnehmer, auf dessen Leben eine Direktversicherung unter Einräumung eines eingeschränkt widerruflichen Bezugsrechts abgeschlossen ist, steht in der Insolvenz seines Arbeitgebers auch dann ein Aussonderungsrecht zu, wenn die im Vorbehalt genannten Unverfallbarkeitsfristen noch nicht abgelaufen sind. Der Zweck dieses Vorbehalts entfällt in der Insolvenz (vgl. BGH 03.05.2006, IV ZR 134/05, ZIP 2006, S. 1309 und BAG, 26.06.1990, 3 AZR 651/88, AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG - Lebensversicherung).«

Normenkette:

InsO § 48 ; BGB § 816 ; BetrAVG § 1 b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um ein Ersatzaussonderungsrecht der Klägerin hinsichtlich einer zu ihren Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung in der Insolvenz ihrer früheren Arbeitgeberin.

Die 1958 geborene Klägerin war vom 01.05.2000 bis zum 31.03.2005 bei der T. AG tätig, über deren Vermögen am 17.12.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung des Beklagten.