OLG Stuttgart - Urteil vom 26.10.2005
14 U 50/05
Normen:
GmbHG § 38 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
DB 2007, 48
GmbHR 2006, 1258
GmbHR 2006, 1258
OLGReport-Stuttgart 2007, 388
Vorinstanzen:
LG Heilbronn - 21 O 55/05 KfH - 21.07.2005,

Aussprechen eines Tätigkeitsverbots im Wege einer einstweiligen Verfügung gegenüber den beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern einer Komplementär-GmbH einer zweigliedrigen GmbH & Co KG mit paritätischen Mehrheitsverhältnissen

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 14 U 50/05

DRsp Nr. 2007/1967

Aussprechen eines Tätigkeitsverbots im Wege einer einstweiligen Verfügung gegenüber den beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern einer Komplementär-GmbH einer zweigliedrigen GmbH & Co KG mit paritätischen Mehrheitsverhältnissen

»1. Im Wege der einstweiligen Verfügung kann gegenüber den beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Komplementär-GmbH einer zweigliedrigen GmbH & Co KG mit paritätischen Mehrheitsverhältnissen nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen ein umfassendes Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Wenn beiden jeweils von einer Gesellschafterin gestellten Geschäftsführern von der Gegenseite Unregelmäßigkeiten zur Last gelegt werden, müssen ganz erhebliche konkrete und unmittelbar bevorstehende Nachteile für die Gesellschaft drohen, die es rechtfertigen, eine Gesellschafterin von den im Gesellschaftsvertrag angesichts der Mehrheitsverhältnisse bewusst angelegten wechselseitigen Kontrollmöglichkeiten durch die beiden Geschäftsführer bei Geschäften der laufenden Verwaltung auszuschließen.