BGH - Beschluss vom 16.12.2020
VII ZB 10/20
Normen:
ZPO § 829 Abs. 1 S. 1; ZPO § 830 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 26.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 440 M 10915/19
LG Leipzig, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 526/19

Ausspruch eines Verbots der Zahlung an den Schuldner durch das Gericht gegenüber den Drittschuldnern im Falle der Pfändung einer Geldforderung; Ausspruch des Arrestatoriums als konstitutiv für die Wirksamkeit der Forderungspfändung; Pfändung einer Grundschuld i.R.d. Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen VII ZB 10/20

DRsp Nr. 2021/1761

Ausspruch eines Verbots der Zahlung an den Schuldner durch das Gericht gegenüber den Drittschuldnern im Falle der Pfändung einer Geldforderung; Ausspruch des Arrestatoriums als konstitutiv für die Wirksamkeit der Forderungspfändung; Pfändung einer Grundschuld i.R.d. Zwangsvollstreckung

Im Falle der Pfändung einer Geldforderung hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Der Ausspruch des Arrestatoriums ist für die Wirksamkeit der Forderungspfändung konstitutiv. Fehlt es an einem solchen Ausspruch, ist die Forderungspfändung unwirksam. Bei Ausspruch des Zahlungsverbots ist nicht zwingend der Gesetzeswortlaut zu verwenden. Ob der konkrete Wortlaut einer Pfändungsentscheidung den Anforderungen genügt, ist eine Frage der Auslegung im Einzelfall.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 26. März 2020 - Az. 2 T 526/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 829 Abs. 1 S. 1; ZPO § 830 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 2;

Gründe

I.

Der rechtsbeschwerdeführende Gläubiger begehrt den Erlass eines Überweisungsbeschlusses.