OLG Nürnberg - Urteil vom 09.11.2005
4 U 920/05
Normen:
BGB § 839 ; ZVG § 37 Nr. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2006, 257
JurBüro 2006, 216
MDR 2006, 656
OLG Report-Nürnberg 2006, 280
Rpfleger 2006, 215
Rpfleger 2006, 615
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 661/04

Auswirkungen des Unterlassens eines Hinweises auf die konkrete Nutzungsart bei der Zwangsversteigerung eines bebauten Grundstücks, bei dem die Nutzungsart baulich vorgegeben

OLG Nürnberg, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 4 U 920/05

DRsp Nr. 2006/911

Auswirkungen des Unterlassens eines Hinweises auf die konkrete Nutzungsart bei der Zwangsversteigerung eines bebauten Grundstücks, bei dem die Nutzungsart baulich vorgegeben

»1. Bei der Zwangsversteigerung eines bebauten Grundstücks ist die konkrete Nutzungsart schlagwortartig in der Terminsbestimmung anzugeben, wenn die Nutzungsart baulich vorgegeben ist (hier: Hotelbetrieb). 2. Das Unterlassen eines Hinweises auf die Nutzungsart kann Amtshaftungsansprüche begründen, wenn der Zuschlagsbeschluss aus diesem Grunde aufgehoben wird.«

Normenkette:

BGB § 839 ; ZVG § 37 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil infolge einer vermeintlich fehlerhaften Terminsbestimmung ein Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben wurde.