Hinweis zu A
Das kann eine gewerbliche, handelsgewerbliche, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit, aber auch eine freiberufliche Tätigkeit als Arzt oder Rechtsanwalt sein (BGH, BGHZ 83, 76 = FamRZ 1982, 468 = NJW 1982, 1810; OLG Karlsruhe, OLGZ 76, 344).
Hinweis zu B
Es genügt nunmehr ein Leistungstitel gegen den Ehegatten der das Gesamtgut nicht oder mitverwaltet und selbständig das Erwerbsgeschäft führt. Die Zwangsvollstreckung ist zulässig wegen sämtlicher Schulden dieses Ehegatten, gleichgültig, ob es sich um Privat- oder Geschäftsschulden handelt.
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