BayObLG vom 14.07.1983
BReg 2 Z 44/83
Normen:
ZPO § 741 ;
Fundstellen:
AgrarR 1983, 307
DRsp IV(421)159a-e
FamRZ 1983, 1128
RdL 1983, 223
Rpfleger 1983, 407

BayObLG - 14.07.1983 (BReg 2 Z 44/83) - DRsp Nr. 1996/16373

BayObLG, vom 14.07.1983 - Aktenzeichen BReg 2 Z 44/83

DRsp Nr. 1996/16373

Erwerbsgeschäft ist jede Tätigkeit, die auf einen regelmäßigen Erwerb gerichtet ist. Selbständig betreibt der nicht oder mitverwaltende Ehegatte ein Erwerbsgeschäft, wenn er es in eigenem Namen führt, er selbst als Unternehmer anzusehen ist.

Normenkette:

ZPO § 741 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Das kann eine gewerbliche, handelsgewerbliche, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit, aber auch eine freiberufliche Tätigkeit als Arzt oder Rechtsanwalt sein (BGH, BGHZ 83, 76 = FamRZ 1982, 468 = NJW 1982, 1810; OLG Karlsruhe, OLGZ 76, 344).

Hinweis zu B

Es genügt nunmehr ein Leistungstitel gegen den Ehegatten der das Gesamtgut nicht oder mitverwaltet und selbständig das Erwerbsgeschäft führt. Die Zwangsvollstreckung ist zulässig wegen sämtlicher Schulden dieses Ehegatten, gleichgültig, ob es sich um Privat- oder Geschäftsschulden handelt.

Fundstellen
AgrarR 1983, 307