(b) »... Wird durch gerichtliche Entscheidung dem Antrag eines Gesellschafters gegen die GmbH auf Auskunftserteilung rechtswirksam stattgegeben, so findet aus einer solchen Entscheidung die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO statt (§ 51 b Satz 1 GmbHG i. V. m. §
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